Lebensmittelausgaben erfolgen an Personen mit einem Nachweis über:
- Leistungsbezug Bürgergeld (SGB II)
- bedürftige Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I sowie Personen ohne eigenes Einkommen in Kombination mit einem der folgenden Bescheide:
- GEZ-Befreiung
- Wohngeldbescheid
- Kinderzuschlag
- BaföG/ BAB
- Asylbewerberleistungen
- Grundsicherung nach SGB XII
- Sozialpass
- Achtung: Sind Sie von Kurzarbeit betroffen und fallen durch die Bezugshöhe in eine Bedürftigensituation sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern weiter!
Bitte legen Sie bei erstmaliger Nutzung des Tafelangebotes unseren zuständigen MitarbeiterInnen einen aktuellen Nachweis Ihrer Bedürftigkeit vor. Sie erhalten bei positiver Prüfung einen Kundenausweis.